Rechtsnatur
Rz. 2
Von der Rechtsnatur her ist der Frachtvertrag ein Werkvertrag, da der Unternehmer die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs (die Beförderung) schuldet. Nicht die ausführende Leistung (Arbeitseinsatz) führt zur Schuldbefreiung, sondern die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs (die Beförderung zum vereinbarten Ziel).
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Der Besteller ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Diese gesetzlichen Pflichten sind die Hauptpflichten des Werkvertrags und werden auch als vertragstypische Pflichten des Werkvertrags bezeichnet (siehe
Werkvertrag).
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