Untersuchungspflicht
Rz. 9
Wird ein äußerlich erkennbarer Schaden nicht spätestens bei der Ablieferung des Gutes dem Frachtführer angezeigt, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand ausgeliefert worden ist (siehe Schadensanzeige,
Rz.10).
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Rz. 10 >>