Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Beförderungstermin zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (
§ 407 Abs. 1 HGB@). Von der Rechtsnatur her ist der Frachtvertrag ein Werkvertrag, da der Frachtführer den konkreten Erfolg (Transport zum vereinbarten Ziel) schuldet (siehe Rechtsnatur,
Rz.2). Der Frachtvertrag ist zusätzlich ein Vertrag zugunsten Dritter, da ein Empfänger eigene Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Frachtführer geltend machen kann, wenn er nicht Vertragspartner des Frachtführers ist (siehe Vertrag zugunsten Dritter,
Rz.3).
Das Frachtgeschäft (Frachtvertrag) ist alleine auf die Beförderung von Gütern gerichtet. Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat nicht der Frachtführer, sondern der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen (
§ 412 Abs. 1 HGB@). Der Frachtvertrag ist auf die Beförderung von Gütern gerichtet. Die Beförderung von Personen wird nicht erfasst.
Der Absender ist verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen, d.h. die Zahlungspflicht betrifft die geschuldete Frachtleistung. Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung vom Frachtführer verlangt werden (
§ 412 Abs. 1 HGB@).
Der Frachtvertrag ist u.a. beim
Versendungskauf von Bedeutung, wenn der Verkäufer einen Frachtführer mit der Beförderung des Verkaufgegenstandes beauftragt hat (Beförderungsvertrag).
Die Vorschriften des Frachtgeschäfts (§
§ 407 ff HGB@) finden auch auf den Kleingewerbetreibenden (Nichtkaufmann) Anwendung (
§ 407 Abs. 3 Satz 3 HGB@), d.h. für die Anwendung des Frachtrechts nach HGB ist unerheblich, ob es sich beim Frachtgewerbe um ein
Handelsgewerbe oder
Kleingewerbe handelt.
Die Fracht kann per Nachnahme ausgeliefert werden (siehe
Nachnahme).
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (siehe Haftung,
Rz.12).
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Rz. 2 >>