Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Leistungserfolg ist die Erfüllung der Leistungspflicht. Die Erfüllung der Leistungspflicht tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbracht hat (siehe
Erfüllung).
Die Leistungspflicht ergibt sich aus dem Schuldverhältnis. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (
§ 241 Abs. 1 BGB@). Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (
§ 241 Abs. 1 BGB@).
Der Leistungserfolg ist das Ergebnis einer oder mehrerer Handlungen. Eine solche Handlung geht dem Leistungserfolg voran.
Beispiel: Bei einem Vertrag ist die Vertragserfüllung der Leistungserfolg. Die Handlungen, die zur Vertragserfüllung führen sind die Leistungshandlungen. Diese Leistungshandlungen hat der Schuldner zur richtigen Zeit und am richtigen Ort vorzunehmen (siehe
Leistungshandlung).
Ist dem Schuldner eine Leistungshandlung unmöglich, bleibt regelmäßig der Leistungserfolg aus (siehe
Unmöglichkeit der Leistung).
Der Leistungserfolg ist von Bedeutung im Rahmen
- einer Unmöglichkeit der Leistung.
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Rz. 2 >>