Beispiele
Rz. 6
Die Leistungshandlung kann im Tun oder Unterlassen bestehen (vgl.
§ 241 BGB@).
Das Tun kann beispielsweise eine Sach-, Dienst-, Arbeits- oder Werkleistung sein.
Beispiel: Bei Warenleistungen sind zur Erfüllung des Vertrages vorbereitende Handlungen erforderlich, z.B. Bringen oder Schicken der Kaufsache.
Welche Handlungen der Schuldner vorzunehmen hat, ist abhängig von den getroffenen Vereinbarungen (Inhalt des Schuldverhältnisses).
Beispiel: Beim Kauf von Heizöl hat der Verkäufer die Ware dem Käufer zu bringen (sog.
Bringschuld). Wenn der Käufer die Ware nicht abnimmt, bleibt der Leistungserfolg, die
Erfüllung, aus.
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