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Leistung (Leistungsort)

Zahlungsort

Rz. 12

Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Zahlungshandlung vorzunehmen hat.

Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsort anzuwenden (§ 270 Abs. 4 BGB@). Der Leistungsort ist in § 269 BGB@ geregelt. Danach liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners.

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Dokument-Nr. 000115 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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