Zahlungsort
Rz. 12
Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Zahlungshandlung vorzunehmen hat.
Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsort anzuwenden (
§ 270 Abs. 4 BGB@). Der Leistungsort ist in
§ 269 BGB@ geregelt. Danach liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners.
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