Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Begriff des Unternehmers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Seine Kenntnis gehört zum rechtlichen Grundwissen und ist für die Frage von Bedeutung, ob der geschlossene Vertrag ein
Verbrauchervertrag ist.
Unternehmer ist
- eine juristische Person oder
- eine rechtsfähige Personengesellschaft, die
- bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
- in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (
§ 14 Abs. 1 BGB@).
Dies erfordert, dass zwischen Rechtsgeschäft und unternehmerischen Tätigkeit ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Für eine unternehmerische Tätigkeit ist erforderlich, dass der Handelnde selbständig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Handelnde mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ausreichend ist die Absicht zur dauernden Erzielung von Einnahmen (BGH, 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, Tz. 14, 16, 19).
Beispiel: Charakteristisch für einen gewerblichen Verkäufer ist, dass er Ware ankauft und diese dann zu einem höheren Preis weiterverkauft (sog. Weiterverkauf). Nach dem OLG Farnkfurt a.M. kann als Unternehmer angesehen werden, wer als Powerseller auf ebay registriert ist und tatsächlich auch eine Vielzahl von Geschäften macht, z.B. 86 Geschäfte in den Monaten November und Dezember (OLG Frankfurt a.M., 27.07.2004 - 6 W 54_04 unter II.)
Auch ein kostenloses Rechtsgeschäft kann in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgen.
Beispiel: Bietet eine Person eine kostenlose Leistung an, um Kunden für ein Produkt oder Dienstleistung zu gewinnen (aufmerksam zu machen), dann liegt trotz der kostenlosen Leistung eine unternehmerische Leistung vor. Mit der kostenlosen Aktion sollen mittelbar Einnahmen erzielt werden (als Abgrenzung zum Hobby).
Täuscht eine natürliche Person nur vor, einen Betrieb zu haben, dann gibt es objektiv keinen Betrieb und kein unternehmerisches Handeln. In diesem Fall muss sich der Handelnde so behandeln lassen, wie er sich für den Vertragspartner darstellt (siehe Vertragszweck,
Rz.2).
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Rz. 2 >>