Frachtvertrag
Rz. 11
Den Beförderungsvertrag (
Frachtvertrag) schließt der Verkäufer mit dem Frachtführer ab.
Für die Einzelheiten (Bestimmungsort, Transportmittel, Person des Beförderers etc.) ist der Kaufvertrag mit dem Käufer maßgeblich.
Enthält der Kaufvertrag keine Regelungen und hat der Käufer keine Weisungen auf Grund seines Weisungsrechts (
§ 447 Abs. 2 BGB@) erteilt, so hat der Verkäufer eine Auswahl über den Beförderer zu treffen und die Ware mit üblichen Transportmitteln zu versenden.
Bei der Auswahl des Frachtführers hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (
§ 276 BGB@) anzuwenden. Der Verkäufer muss den Käufer vor überflüssigen Kosten und Risiken bewahren.
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