Gefahrtragung
Rz. 14
Grundsätzlich trägt der Verkäufer das Risiko des Untergangs einer Sache, solange diese noch nicht an den Käufer ausgeliefert worden ist.
Geht die verkaufte Sache vorher unter, dann trägt der Verkäufer das
Preisrisiko.
Dies gilt nicht beim Versendungskauf.
Beim Versendungskauf geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder der zufälligen Zerstörung der Sache auf den Käufer über (sog. Gefahrübergang auf den Käufer).
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr (Preisgefahr) auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat (
§ 447 Abs. 1 BGB@).
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