Kaufvertrag
Rz. 2
Der Versendungskauf ist ein
Kaufvertrag, bei dem
Schickschuld vereinbart ist (siehe
Versendungskauf).
Der Verkäufer ist zur Versendung der Ware verpflichtet.
Der Erfüllungsort (=Leistungsort, Ort der Leistungshandlung) und Erfolgsort (Ort der Vertragserfüllung) fallen auseinander. Die Versendungshandlung (Leistungshandlung) nimmt der Verkäufer bei sich vor (Leistungsort). Die Vertragserfüllung tritt beim Käufer ein (Erfolgsort).
Soweit sich der Versendungskauf nicht ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, ist er durch Vertragsauslegung zu ermitteln.
Der Versendungskauf kann sich auch aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. So ist bei einem Distanzgeschäft von einem Versendungskauf auszugehen. Denn grundsätzlich liegt der
Leistungsort beim Verkäufer (
§ 268 Abs. 1 BGB@) mit der Folge, dass der Käufer die Sache beim Verkäufer abzuholen hat (Holschuld). Hiervon ist bei einem Distanzgeschäft nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auszugehen.
Liegt ein Versendungskauf vor, dann hat der Verkäufer die Ware zu versenden. Hierzu ist der Abschluss eines Beförderungsvertrags mit dem Beförderer erforderlich.
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