Leistungszeit
Rz. 27
Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig (
§ 271 BGB@).
Bei der Schickschuld ist für die rechtzeitige Lieferung der Zeitpunkt der Versendung (Leistungshandlung) maßgebend.
So kommt der Verkäufer nicht in Verzug, wenn die Ware verspätet ankommt, obwohl er die Ware innerhalb der Frist abgesendet hat. Für eine fristgerechte Lieferung genügt die Absendung der Ware am letzten Fristtag. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Beförderer an. Mit dieser Handlung hat er das seinerseits Erforderliche getan.
Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich der Wareneingang beim Käufer für die Fristwahrung maßgebenden sein soll. In diesem Fall muss die Versendung so rechtzeitig erfolgen, dass die Ware pünktlich beim Käufer eintrifft.
Etwas anderes gilt auch, wenn der Schuldner eine mangelhafte Leistung erbringt. In diesem Fall hat der Schuldner nicht alles erforderlich getan, was er für die Erbringung der geschuldeten Leistung (Leistungsgegenstand) zu tun hat
Liefert z.B. der Verkäufer eine Sache zur richtigen Zeit, kommt er trotzdem in Verzug, wenn die rechtzeitig gelieferte Sache mangelhaft ist, weil der Verkäufer eine mangelfreie Leistung (Sache) schuldet (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
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Ist eine Liefertermin vereinbart, kann der Verkäufer die Versendung auch schon vorher vornehmen (
§ 271 Abs. 2 BGB@). Fraglich ist allerdings, ob hier
§ 447 BGB@ greift, weil ein "Verlangen des Käufers" nicht vorliegt.
<< Rz. 26 ||
Rz. 28 >>