Lieferung frei Haus
Rz. 19
Bei der Lieferung frei Haus erfolgt die Lieferung der Ware kostenlos an den Käufer.
Alleine aus dem Umstand, dass der Verkäufer die Kosten trägt, kann nicht angenommen werden, dass der Schuldner die Leistung dem Gläubiger bringt, d.h. dass der Ort, nach dem die Versendung zu erfolgen hat (sog. Versendungsort) zugleich der Leistungsort sein soll (
§ 269 Abs. 3 BGB@).
Bei einem Distanzgeschäft mit "Lieferung frei Haus" ist davon auszugehen, dass der Leistungsort beim Schuldner liegen soll und er die Ware von seiner Wohnadresse oder Niederlassung aus an den Gläubiger versendet (sog. Schickschuld).
Bei einer
Schickschuld geht mit Übergabe der Sache an das Transportpersonal die Transportgefahr vom Verkäufer auf den Käufer über (
§ 447 BGB@).
Bei einer Bringschuld trägt der Schuldner das Transportrisiko, da er die Sache transportiert (siehe
Bringschuld).
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