Verpackung
Rz. 21
Zu einer ordnungsmäßigen Versendung gehört, dass die Kaufsache in einem transportfähigen Zustand versendet wird. So hat der Verkäufer beispielsweise zerbrechliche Sachen gegen Bruch, Pflanzen gegen Frost zu schützen.
Hat der Verkäufer die Ware in nicht transportfähigem Zustand versendet oder mangelhaft verpackt und wird deswegen die Ware auf dem Transport beschädigt, kann sich der Verkäufer nicht auf den Gefahrübergang berufen.
Die Kosten für die Transportverpackung trägt der Käufer (siehe Verpackungskosten,
Rz.22).
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