Verpackungskosten
Rz. 22
Bei der Verpackung ist zwischen Warenverpackung und Transportverpackung (Umverpackung) zu unterschieden.
Die Warenverpackung dient dem Schutz der Ware oder deren Zusammenhalt (z.B. Kaffeebohnen verpackt).
Bei der Schickschuld ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache an den Beförderer zu übergeben.
Die anfallenden Kosten (Arbeits- und Materialkosten) sind als Übergabekosten iSd
§ 448 Abs. 1 BGB@ anzusehen, die der Verkäufer zu tragen hat.
Da der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware versendet, schuldet der Verkäufer nicht die Kosten für eine beföderungssichere Verpackung (sog. Transportverpackung).
Beispiel: Die Kosten für Hilfsmittel zum Abtransport der Ware vom Beförderer zum Käufer (z.B. Paletten, Container, Versandverpackung) sind Teil der Versendungskosten, die der Käufer zu tragen hat (siehe
Versendungskosten).
Die Pflichten des Absenders gegenüber dem Frachtführer regeln §
§ 407 ff. HGB@ (
Frachtvertrag). Danach hat der Absender das Gut beföderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen (
§ 411 HGB@).
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