Versendung von Gattungssachen
Rz. 24
Bei der Lieferung einer mangelhaften Gattungssache, tritt keine Konkretisierung (Umwandlung) von der Gattungssache zur Stücksache ein. Denn der Verkäufer liefert keine Sache mittlerer Art und Güte. Somit hat der Verkäufer noch nicht das Erforderliche für ein Umwandlung getan (vgl.
§ 243 Abs. 1 BGB@). Deshalb liegt weiterhin eine Gattungsschuld vor.
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