Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Versendungskauf ist ein
Kaufvertrag bei dem der Verkäufer zur Versendung der Ware an den Käufer verpflichtet ist.
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beim Versendungskauf kann der Vertragsschluss durch eine Katalogbestellung oder einer Onlinebestellung im
Webshop eingeleitet werden. Der Käufer gibt mit der Versendung der Bestellkarte oder seiner Internetbestellung ein Kaufangebot ab, denn die Angaben im Katalog oder im Webshop stellen noch kein Angebot des Verkäufers dar. Rechtlich sind die Angaben eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Verkäufer selbst möchte kein Angebot machen, da er die Nachfrage nach der Ware nicht kennt. Der Vertragsschluss kommt durch ausdrückliche Annahmeerklärung (
Auftragsbestätigung) oder durch eine Annahmehandlung des Verkäufers zustande. Die Annahmehandlung ist spätestens im Versenden der Ware an den Käufer zu sehen (siehe Vertragsschluss,
Rz.7).
Bei einem Distanzgeschäft (wenn Verkäufer und Käufer bei Vertragsschluss an unterschiedlichen Orten sind und der Vertrag durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird) vereinbaren die Parteien regelmäßig ausdrücklich, dass der Verkäufer die Ware an den Käufer versenden soll. Sie vereinbaren eine
Schickschuld.
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich eine Schickschuld vereinbart haben, kann sich die Schickschuld bei einem Distanzgeschäft (z.B.
Fernabsatzvertrag) auch durch Vertragsauslegung ergeben.
Grundsätzlich liegt der
Leistungsort beim Verkäufer (
§ 269 Abs. 1 BGB@), von dort aus hat der Verkäufer zu leisten, Dies bedeutet, dass der Käufer die Ware beim Verkäufer abzuholen hat (sog. Holschuld). Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt (vgl.
§ 269 Abs. 1 BGB@, siehe
Holschuld). Bei einem Distanzgeschäft ergibt sich regelmäßig, dass der Verkäufer die Ware an den Käufer senden soll, sonst müsste der Käufer die Sache beim Verkäufer abholen. Dies ist in der heutigen Zeit nicht der Regelfall, insbesondere dann nicht, wenn Verkäufer und Käufer weit auseinander wohnen.
Bei der Schickschuld (Versendungskauf) nimmt der Verkäufer die Versendungshandlung (Leistungshandlung) bei sich vor. Der Leistungsort (Ort der Leistungshandlung) liegt beim Verkäufer (siehe
Leistungsort). Beim Versendungskauf (Schickschuld) hat der Verkäufer die Ware versandfertig zu machen und dem Transportunternehmen zu übergeben (siehe
Schickschuld). Mit dem Absenden der Ware tritt aber noch keine Vertragserfüllung ein. Denn der Verkäufer ist zur Übergabe der Sache mit Eigentumsübertragung verpflichtet.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@. Beim Versendungskauf erfolgt die Übergabe und Eigentumsübertragung beim Käufer. Dort liegt der Erfolgsort, dort tritt die Vertragserfüllung ein (siehe
Erfolgsort). Sofern die Parteien eine Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt (
§ 449 BGB@) vereinbart haben, schuldet der Verkäufer zunächst lediglich die Sachübergabe ohne Eigentumsübertragung.
Beim Versendungskauf trägt grundsätzlich der Käufer das Versandrisiko.
Bei einem Versendungskauf, der zugleich ein
Verbrauchsgüterkauf ist, trägt der Unternehmer das Versandrisiko.
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Rz. 2 >>