Garantie
Rz. 5
Im Rahmen des Abschlusses eines Kaufvertrags kann der Verkäufer eine
Garantieerklärung abgeben.
Gibt beim
Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine Garantieerklärung ab, dann muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (z.B. Mängelrechte) sowie darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (§ 479 Abs. 1 BGB@).
Zu den wesentlichen Angaben (Hinweisen) gehören insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (
§ 479 Abs. 1 BGB@).
Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in
Textform mitgeteilt wird (
§ 479 Abs. 2 BGB@).
Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, dann stellt sich die Frage, ob der Unternehmer zum Schutz des Verbrauchers in der Werbung bereits die Hinweise des 477 Abs. 1 BGB (jetzt
§ 479 BGB@) geben muss. Dies ist nicht der Fall (BGH, 14. April 2011 – I ZR 133/09; Leitsatz).
Nach dem BGH müssen die geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Unter den Begriff der Garantieerklärung falle nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung (BGH aaO, Leitsatz).
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