jura-basic (Verbrauchsgüterkauf (Sonderregelungen ) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Verbrauchsgüterkauf (Sonderregelungen)

Garantie

Rz. 5

Im Rahmen des Abschlusses eines Kaufvertrags kann der Verkäufer eine Garantieerklärung abgeben.

Gibt beim Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine Garantieerklärung ab, dann muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (z.B. Mängelrechte) sowie darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (§ 479 Abs. 1 BGB@).

Zu den wesentlichen Angaben (Hinweisen) gehören insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (§ 479 Abs. 1 BGB@).

Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird (§ 479 Abs. 2 BGB@).

Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, dann stellt sich die Frage, ob der Unternehmer zum Schutz des Verbrauchers in der Werbung bereits die Hinweise des 477 Abs. 1 BGB (jetzt § 479 BGB@) geben muss. Dies ist nicht der Fall (BGH, 14. April 2011 – I ZR 133/09; Leitsatz).

Nach dem BGH müssen die geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Unter den Begriff der Garantieerklärung falle nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung (BGH aaO, Leitsatz).


<< Rz. 4 || Rz. 6 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000999 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...