Transportrisiko
Rz. 2
Versendet der Unternehmer auf Verlangen des Käufers die Ware an den Käufer, dann trägt der Käufer das Transportrisiko (
§ 447 BGB@).
Beim Verbrauchsgüterkauf sind die Sonderregelungen zum Versendungskauf zu beachten (siehe Versendungskauf,
Rz.3).
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