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Verbrauchsgüterkauf (Sonderregelungen)

Versendungskauf

Rz. 3

Beim Versendungskauf vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer die Sache an den Käufer senden soll (sog. Schickschuld). Dadurch muss der Käufer die Sache beim Verkäufer nicht abholen.

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an den Käufer, so geht die Gefahr (des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung) auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Beförderer ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB@). Der Käufer trägt das Transportrisiko.

Ist der Käufer zugleich ein Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), dann gilt diese Vorschrift (447 BGB) mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn

  • der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat (Käufer ist Auftraggeber) und

  • der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB@).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann trägt der Käufer das Transportrisiko nicht (siehe Versendungskauf).


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Dokument-Nr. 000999 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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