Pflicht zur Annahme
Rz. 15
Eine Pflicht zur Annahme eines Angebots besteht nicht. Es gilt die
Vertragsfreiheit, wozu auch die Abschlussfreiheit gehört.
Im Massenverkehr ist
§ 19 AGG@ zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist bei der Begründung von Schuldverhältnisse eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig (siehe
Abschlussgebot).
Unter bestimmten Vorausetzungen gibt es einen Kontrahierungszwang (siehe Kontrahierungszwang,
Rz.17)
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