Einbau
Rz. 15
Wird eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt an ein Käufer verkauft und verbaut er die Sache fest mit dem Grundstück, dann kann der Käufer durch die feste Verbindung mit dem Grundstück das Eigentum an der Sache erwerben.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache (
§ 946 BGB@).
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude (
§ 94 Abs. 1 BGB@). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (
§ 94 Abs. 2 BGB@).
Beispiel: Ein Gebäude ist Teil des Grundstücks und gehört zum Grundstück. Das Gebäude gehört dem Grundstückseigentümer. Werden eine Heizung, eine Haustür und ein Fenster in ein Wohnhaus eingefügt, dann werden sie mit dem Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Sie dienen zur Herstellung des Wohnhauses. Der Einbau führt dazu, dass der Eigentümer einer beweglichen Sache seine Eigentumsrechte an der Sache verliert, wenn er sie in ein fremdes Gebäude einfügt und die Sache dadurch zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes wird. Ein vorher vereinbarter Eigentumsvorbehalt (
§ 449 BGB@) ist wirkungslos.
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