Ablieferungshindernisse
Rz. 6
Ablieferungshindernisse können dadurch entstehen, dass der Frachtführer wegen einer Straßensperrung nicht fristgemäß anliefern kann, der Empfänger an der Ablieferungsstelle nicht zu ermitteln ist oder die Annahme des Gutes verweigert.
Wird vor Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle erkennbar, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder bestehen nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418
Verfügungsberechtigten einzuholen (
Ablieferungshindernisse).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>