Vertrag zugunsten Dritter
Rz. 3
Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter.
Der Empfänger ist nach der Ankunft des Gutes berechtigt vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen (
§ 421 Abs. 1 HGB@). Obwohl der Empfänger nicht selbst mit dem Frachtführer einen Vertrag geschlossen hat, kann der Empfänger vertragliche Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen (
§ 421 Abs. 1 BGB@, dies auch dann, wenn der Empfänger nicht Vertragspartner ist.
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