Bewegliche Sache
Rz. 3
Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach
§ 449 BGB@ betrifft lediglich bewegliche Sachen. Auf den Kauf von unbeweglichen Sachen ist
§ 449 BGB@ nicht anwendbar.
Die Entscheidung, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber übergehen soll, kann bereits im Kaufvertrag oder später bei der Sachübergabe getroffen werden (siehe Eigentumsübertragung,
Rz.4).
Bei unbeweglichen Sachen sieht das Gesetz keinen gesetzlich geregelten Eigentumsvorbehalt vor. Bei einer Ratenzahlung für den Kaufpreis eines Grundstücks besteht die Möglichkeit das Grundstück mit einer Sicherungsgrundschuld zu belasten (siehe
Sicherungsgrundschuld).
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