Verarbeiten
Rz. 14
a) Verkauft der Verkäufer eine bewegliche Sache an ein Käufer unter Eigentumsvorbehalt, dann kann der Verkäufer sein Eigentum an der Sache verlieren, wenn der Käufer die Sache zu einer neue Sache verarbeitet.
Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (
§ 950 Abs. 1 BGB@). Dies gilt auch dann, wenn die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben.
Beispiel: Ein Stofflieferant liefert Hemdenstoffe an einen Schneider. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (
§ 449 BGB@). Bezahlt der Schneider den Kaufpreis nicht, dann wird der Schneider trotzdem Eigentümer des Hemdenstoffes, wenn er mit dem Stoff ein Hemd (neue Sache) erstellt.
Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an der gelieferten Sache bestehenden Rechte (vgl.
§ 950 Abs. 2 BGB@).
b) Von der Verarbeitung von beweglichen Sachen zu einer neuen Sache ist die Verbindung von beweglichen Sachen mit einer anderen Sache zu unterscheiden.
Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache (
§ 947 Abs. 1 BGB@), z.B. wenn bewegliche Sachen untrennbar miteinander verbunden werden (
§ 93 BGB@). Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben (
§ 947 Abs. 1 BGB@). Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt geht verloren.
Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (
§ 947 Abs. 2 BGB@).
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache (siehe Einbau,
Rz.15).
c) Von der Verarbeitung oder Verbindung von beweglichen Sachen ist die Vermischung von beweglichen Sachen zu unterscheiden. Der Eigentumsvorbehalt geht verloren, wenn bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt werden.
Werden bewegliche Sachen (z.B. flüssige Sachen), miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 (Verbindung mit beweglichen Sachen) entsprechende Anwendung.
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