Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
Rz. 2
Hat die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarten Beschaffenheit, ist die Sache fehlerfrei (
§ 434 Abs. 1 BGB@).
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat.
Merkmale der Beschaffenheit können körperliche Eigenschaften einer Sache sein, wie Farben, Größe, Gewicht.
Eine Vereinbarung über eine Beschaffenheit erfordert keine ausdrückliche Einigung über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale. Eine Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben, wie dem Gespräch über den Kaufgegenstand (BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, Tz. 16).
Insbesondere kann eine Beschaffenheitsvereinbarung konkludent in der Weise erzielt werden, dass
- der Käufer (im Gespräch über den Kaufgegenstand) dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt oder
- der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft (BGH aaO, Tz. 16).
Die Erklärung einer Privatperson „das Fahrzeug ist abgemeldet, aber fahrbereit“ ist eine Beschaffenheitsangabe (OLG Hamm 12.05.2009 – 28 U 42/09 unter II. 1, Verkauf von Auto). Unter besonderen Umständen des Einzelfalls kann auch eine Beschaffenheitsgarantie angenommen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009 - 5 U 54/08 unter II.2. cc 1).
Die Erklärung einer Privatperson "Kilometerstand 30.000 Km"ist als Angabe der Laufleistung und als eine Beschaffenheitsangabe zu verstehen (BGH, 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, siehe Leitsatz).
Der Begriff "Top-Zustand" hat für einen verständigen Käufer erkennbar nur anpreisenden und werbenden Charakter und ist zu unbestimmt um als Beschaffenheitsgarantie anzusehen (OLG Oldenburg, 27. Mai 1998 - U 63/98). Möglicherweise als Beschaffenheitsangabe in Zusammenhang mit zusätzlichen Angaben.
Beim Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit liegt ein Sachmangel vor.
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