Vertragszweck
Rz. 2
Für die Bestimmung einer Person als Unternehmer ist der Zweck des Rechtsgeschäfts maßgebend.
Eine selbständige Person,
- die zu unternehmerischen Zwecken ein Rechtsgeschäft abschließt
Dies erfordert, dass zwischen Rechtsgeschäft und Unternehmen (Betrieb) ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Für eine unternehmerische Tätigkeit ist erforderlich, dass der Handelnde selbständig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Handelnde mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist. Es genügt die Absicht zur dauernden Erzielung von Einnahmen (BGH, 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, Tz. 14, 16, 19). Auch ein kostenloses Rechtsgeschäft kann in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Person oder Gesellschaft für das geschlossene Rechtsgeschäft als Unternehmer anzusehen.
Täuscht eine natürliche Person nur vor, einen Betrieb zu haben, dann gibt es objektiv keinen Betrieb. In diesem Fall muss sich der Handelnde so behandeln lassen, wie er sich für den Vertragspartner darstellt (BGH, 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04).
Beispiel: Täuscht eine nicht selbständige Person (Käufer) beim Kauf einer Sache dem Händler (Verkäufer) einen unternehmerischen Zweck vor, kann der Käufer sich später nicht auf den Verbraucherschutz und den
Verbrauchsgüterkauf berufen (BGH aaO). Es liegt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vor. Die nicht selbständige Person muss sich für den geschlossenen Kaufvertrag als Unternehmer behandeln lassen.
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