jura-basic (Verbrauchervertrag Gesamtpreisangabe) - Grundwissen
   
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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Gesamtpreisangabe

Rz. 5

Vor dem Abschluss eines Verbrauchervertrags ist der Unternehmer verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe des Artikel 246 Abs. 1 EGBGB zu informieren (§ 312a Abs. 2 BGB@).

Der Unternehmer hat den Verbraucher insbesondere

  • über den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern

  • gegebenenfalls über alle zusätzlichen anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten

zu informieren (Artikel 246 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EGBGB).

Der Gesamtpreis ist der Preis für die Dienstleistung oder Ware einschließlich aller Steuern.

Beispiel: Werden mehrere Artikel bestellt, dann errechnet sich der Gesamtpreis aus der Multiplikation von Menge und Einzelpreis sowie der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Der Gesamtpreis ist daher einschließlich der MwSt anzugeben.

Zum Gesamtpreis gehören auch Kosten, die dem Unternehmer zwangsweise für seine Leistung entstehen und er an Dritte bezahlen muss.

Beispiel: Eine Fluggesellschaft muss Flughafengebühren an den Flughafenbetreiber bezahlen. Da diese Kosten zwangsweise für einen Flug entstehen, sind sie Preisbestandteil der Flugleistung und gehören zu den Gesamtkosten.

Die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten (Transportkosten) sind nicht Bestandteil des Gesamtpreises. Sie werden nicht auf die Ware, sondern auf den Transport erhoben (vgl. BGH, 05. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04, Tz. 15).

Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher über alle zusätzlichen zum Warenpreis anfallende Kosten zu informieren (s.u. Info über Versandkosten).

Die Informationspflichten gelten nicht für Bargeschäfte des täglichen Lebens (vgl. Artikel 246 Abs. 2 EGBGB) und auch nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, sowie Fernabsatzverträge (siehe Vertragsinformationen, Rz.4).


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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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