Fristbestimmung
Rz. 10
a) Der Antragende kann für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmen. Die Frist kann er gegenüber einem Anwesenden oder Abwesenden bestimmen.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann der Annehmende die Annahme nur innerhalb dieser Frist vornehmen (vgl.
§ 148 BGB@).
Die Dauer der Frist kann der Antragende frei bestimmen. Die Vorschrift gibt keine Frist vor.
Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob die Annahmeerklärung innerhalb der Frist
- dem Antragenden zugehen muss oder
- gegenüber dem Antragenden abzugeben ist.
Im Regelfall muss die Annahmeerklärung dem Antragenden innerhalb der Annahmefrist zugehen,d.h. die Abgabe der Erklärung genügt nicht.
b) Bei der Berechnung der Annahmefrist gegenüber einem Abwesenden ist die Zusammensetzung der Annahmefrist von Bedeutung. Die Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit der Beförderung des Angebots und der Annahme, sowie der Bearbeitungs- und der Überlegungszeit (siehe Antrag gegenüber Abwesenden,
Rz.4)
Da der Antragende eine Annahmefrist für den Annehmenden (z.B. Kunden) vorgegeben hat, kann er nicht sofort oder einige Zeit vor Ablauf der Annahmefrist eine Annahme vom Annehmenden erwarten. Der Antragende muss warten bis zum Fristablauf.
c) Die Bestimmung der Annahmefrist kann durch individuelle Mitteilung oder durch Regelungen in AGB erfolgen. Bei einer Annahmefrist in einer AGB ist das AGB-Recht zu beachten. Nach dem AGB-Recht ist der Verwender von AGB bei der Bestimmung der Annahmefrist nicht so frei, wie bei einem individuellen Angebot (siehe AGB,
Rz.13).
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