Fristdauer
Rz. 2
Bei der Berechnung der Annahmefrist ist von Bedeutung, ob der Antrag gegenüber
gemacht wird.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden, ansonsten erlischt der Antrag (siehe Antrag gegenüber Anwesenden,
Rz.3)
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dies ist abhängig vom Einzelfall. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber nicht rechtzeitig angenommen wird (siehe Antrag gegenüber Abwesenden,
Rz.4).
Auf die regelmäßige Umstände muss nicht abgestellt werden, wenn der Antragende eine konkrete Frist (z.b. 2 Wochen) oder konkreten Termin (z.B. 15.10) bestimmt hat (siehe Fristbestimmung,
Rz.10).
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