Videokonferenz
Rz. 6
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Ansonsten erlischt der Antrag (
§ 146 BGB@).
Für eine unmittelbare Kommunikation von Person zu Person genügt ein Telefongespräch. Dem Telefon gleichgestellt sind technische Einrichtungen mit denen von Person zu Person kommuniziert werden kann (
§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB@).
Dies ist bei einer Video-Konferenz der Fall. Auch bei einer Video-Konferenz kann der Erklärungsempfänger das erhaltene Angebot sofort annahmen.
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