Vertragsschluss
Rz. 2
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn alle Merkmale des Vertrags vorliegen. Dies sind die übereinstimmenden Willenserklärungen.
Liegen alle Merkmale eines Vertrags vor (sog. Tatbestandserfüllung), entsteht der Vertrag unabhängig davon, ob eine Willenserklärung wirksam oder unwirksam ist.
Ist eine Willenserklärung nichtig, dann ist der entstandene Vertrag nichtig. Ein nichtiger Vertrag ist ungültig, er kann keine rechtliche Beziehung zwischen Personen gestalten.
Eine Willenserklärung kann aus unterschiedlichen Gründen nichtig sein (siehe Nichtigkeitsgründe,
Rz.4).
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