Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der
Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Er erfordert übereinstimmende Willenserklärungen. Das sind
Angebot und Annahme.
Der Annehmende teilt dem Antragenden mit, dass er den Antrag (Angebot) annimmt. Die Annahmeerklärung wird auch als Auftragsbestätigung bezeichnet (siehe Auftragsbestätigung,
Rz.3).
b) Der Inhalt der Annahmeerklärung ist das vorbehaltlose "Ja" auf den Antrag.
Sofern eine Annahmeerklärung nicht nur das Wort "ja" beinhaltet, sondern noch weitere Zusätze enthält, ist
§ 150 Abs. 2 BGB@ zu beachten. Die Annahme mit Änderung gilt als
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (
§ 150 Abs. 2 BGB@, BGH, 25. Januar 2000 – XZR 149/97, unter II.2).
Beispiel: K bestellt bei V Klimaschränke des Typs CCM-A und V bestätigt Klimaschränke des Typs CCM (vgl. BGH aaO). Da die Annahme unter einer Änderung erfolgt, gilt die Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen neuen Antrag kann K annehmen oder ablehnen.
c) Hinsichtlich des Zeitpunkts der Annahme unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
- Antrag gegenüber einem Anwesenden und
- Antrag gegenüber einem Abwesenden.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@, sog. Annahmefrist).
Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt wird oder die Annahme dem Antragenden nicht rechtzeitig zugeht (
§ 146 BGB@).
Geht die Annahme dem Antragenden rechtzeitig zu, kommt ein Vertrag zustande.
Für den Zugang genügt die Absendung der Annahmeerklärung nicht. Die Erklärung muss in den Machtbereich des Adressaten gelangen und er muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung haben. In Ausnahmefällen kommt ein Vertrag ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden zustande (siehe
Vertragsschluss).
d) Für die Annahme sind von Bedeutung:
- Willenserklärung (siehe Willenserklärung, Rz.2)
- Auftragsbestätigung (siehe Auftragsbestätigung, Rz.3)
- Annahmefrist (siehe Annahmefrist, Rz.6)
- Minderjährigkeit des Annehmenden
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Rz. 2 >>