Anpassungsregelung
Rz. 2
Eine Neuberechnung des Basiszinssatzes führt nicht zur Änderung des
§ 247 BGB@.
Der Basisizinssatz steigt oder fällt um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl.
§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB@).
Die Bezugsgröße ist der Zinssatz der Europäischen Zenttralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (vgl.
§ 247 Abs. 1 Satz 3 BGB@).
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