Besteuerungsgrundlage
Rz. 23
a) Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (
§ 2 Abs. 5 EStG@).
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist im EStG geregelt. Die Einkommensermittlung erfolgt schriftweise (siehe Einkommensermittlung,
Rz.5).
Ausgangspunkt der Ermittlung der Einkommensteuer ist die Steuererklärung des Steuerpflichtigen. Durch die Einkommensteuererklärung erfährt der Staat die Einkunfsarten des Steuerpflichtigen und wie hoch die Einkünfte des Steuerpflichtigen sind (siehe Steuererklärung,
Rz.7).
Hat das Finanzamt das Einkommen errechnet und steht das zu versteuernden Einkommen fest, kann die Einkommensteuer festgesetzt werden (siehe Steuerermittlung,
Rz.6).
In bestimmten Fällen muss ein Steuerpflichtiger neben der Einkommensteuererklärung zusätzlich eine Feststellungserklärung abgeben. Eine Feststellungserklärung ist erforderlich, wenn eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage notwendig ist, z.B. wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
b) Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage erfolgt, wenn
- an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und
Beispiel: Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben gemeinsame Miteinkünfte aus einem geerbten Haus. Auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben gemeinsame Einkünfte. Eine Personengesellschaft ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern die Gesellschafter. Das Ergebnis einer Personengesellschaft wird den Gesellschaftern zugerechnet (s.u.
Personengesellschaft).
Bei Personengesellschaften führt die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft durch. Dem Betriebsfinanzamt muss das Betriebsergebnis der Gesellschaft, die Gesellschafter und deren Anteile an der Gesellschaft mitgeteilt werden. Das Betriebsfinanzamt prüft die Angaben und stellt die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters durch Feststellungsbescheid verbindlich fest.
Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (
§ 179 Abs. 2 AO@).
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