Eigenschaftsangaben
Rz. 9
Der Unternehmer hat dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang mitzuteilen (
Art. 246a § 1 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB@). Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden (siehe Zeitpunkt,
Rz.17).
Die Pflicht zur Eigenschaftsangabe hat der Unternehmer auch im elektronischen Geschäftsverkehr vor dem Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags zu beachten (
§ 312j Abs. 2 BGB@). Diese Vorschrift verweist auf EGBGB Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 1 (siehe
elektronischer Geschäftsverkehr).
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