Informationsdarstellung
Rz. 6
Die Informationen nach
Art. 246a § 1 EGBGB@ müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in
zur Verfügung gestellt werden (
Art. 246a § 4 EGBGB@).
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzen Raum für die zu erteilenden Informationen bietet (bei Platzmangel), muss der Unternehmer den Verbraucher nicht über alle Angaben nach
Art. 246a § 1 EGBGB@ informieren (siehe Mindestinformationen,
Rz.7).
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Rz. 7 >>