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Fernabsatzvertrag (Informationspflichten)

Marktverhaltensregelungen

Rz. 23

a) Marktverhaltensregelungen sind Regelungen, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln.

Ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen ist unlauter.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG@). Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (§ 3 UWG@). Wer eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. § 8 Abs. 1 UWG@).

Nach dem BGH im Jahr 2019 sind die Vorschriften der § 312d Abs. 1 BGB@, Art. 246a §§ 1, 3 und 4 EGBGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG@ anzusehen. Diese Vorschriften bestimmen, in welcher Weise ein Verbraucher bereits vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags über sein Widerrufsrecht zu informieren ist und regeln damit das Auftreten der Unternehmen im Wettbewerb (BGH, 11. April 2019 - I ZR 54/16, Rn. 14, Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).

Weitere Details zum Thema Marktverhaltensregelungen, siehe Marktverhaltensregelungen.


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Dokument-Nr. 000672 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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