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Fernabsatzvertrag (Informationspflichten)

Mindestinformationen

Rz. 7

Die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB@ müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden ( Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB@).

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (Mindestinformationen nach Art. 246a § 3 EGBGB@):

  • die Identität des Unternehmers (siehe Identität, Rz.8),

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen (siehe Eigenschaftsangaben, Rz.9),

  • den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung (siehe Preisangaben, Rz.10),

  • gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts (siehe Widerrufsrecht, Rz.16) und

  • gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14).

Die in Erfüllung der Pflicht gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags (siehe Vertragsbestätigung, Rz.5).

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise zugänglich zu machen ( Art. 246a § 3 EGBGB@).


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Dokument-Nr. 000672 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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