Preisangaben
Rz. 10
a) Bei der Preisauszeichnung hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EGBGB@ zu beachten.
Zu beachten ist, dass
- der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
Bei der Bestellung mehrerer Sachen ist der Gesamtpreis die Summe der Einzelpreise einschließlich die Steuern.
b) Bei einem unbefristeten Vertrag ist bei Vertragsschluss der Gesamtpreis für die vertraglichen Leistungen noch offen, da die Laufzeit nicht festgelegt ist. Vereinbart ist lediglich der Abrechnungszeitraum und das Entgelt für den Abrechnungszeitraum. Daher gibt es für unbefristete Verträge eine Sonderregelung.
Bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnement-Vertrag umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten (
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB@). Die Sonderregelung konkretisiert die Preisangabe im Hinblick auf unbefristete Verträge und Abo-Verträge. Sie fordert eine zeitbezogene Angabe des Gesamtpreises.
Beispiel: Bei einem unbefristeten Abovertrag umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, z.B. der monatliche Abopreis. Soweit die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben (
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB@).
c) Die Angabe des Gesamtpreises muss dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Er soll, wie im Laden an der Kasse, nochmals die Möglichkeit haben, das ausgewählte Produkt auf Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen (siehe Zeitpunkt,
Rz.17).
Die Angabe des Gesamtpreises dient auch der Vergleichsmöglichkeit mit Angeboten anderer Anbietern.
d) Soweit die Ware geliefert oder versendet wird hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zum Gesamtpreis zusätzliche Angaben über Liefer- und Versandkosten zu machen (siehe Versandkosten,
Rz.11).
e) Die Pflicht zur Preisangabe hat der Unternehmer auch im elektronischen Geschäftsverkehr vor dem Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags zu beachten (
§ 312j Abs. 2 BGB@). Diese Vorschrift verweist auf EGBGB Artikel 246a § 1 Absatz 1 (siehe
elektronischer Geschäftsverkehr).
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