Rechtsbruch
Rz. 22
Ein Rechtsverstoß gegen die Informationspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß (Rechtsbruch) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn die Informationspflichten als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind.
Einige Vorschriften der
§ 312d Abs. 1 BGB@,
Art. 246a Abs. 1 EGBGB@ sind als Marktverhaltensregelungen nach dem UWG anzusehen (siehe Marktverhaltensregelungen,
Rz.23).
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