Verbraucherinformationen
Rz. 2
Beim
Fernabsatzvertrag treffen den Unternehmer besondere Informationspflichten nach
§ 312d BGB@ (Pflichtangaben).
Diese Vorschrift verweist auf
Art. 246a § 1 EGBGB@. Sie enthält Regelungen
- zu Vertragsinformationen (Abs. 1) und
- zur Widerrufsbelehrung (Abs. 2).
Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden (siehe Zeitpunkt,
Rz.17).
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, gibt es erleichterte Informationspflichten nach
Art. 246a § 3 EGBGB@ (siehe Mindestinformationen,
Rz.7).
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