Vertragsinformationen
Rz. 3
Der Unternehmer hat dem Verbraucher bestimmte Vertragsinformationen zu geben.
Zu den Vertragsinformationen nach
Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB@ gehören z.B. die Informationen über
- (Nr. 2) die Identität des Unternehmers (siehe Identität, Rz.8),
- (Nr. 1) die Eigenschaftsangaben über die Ware oder Dienstleistung (siehe Eigenschaftsangaben, Rz.9)
- (Nr. 5 den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern (siehe Preisangaben, Rz.10),
- (Nr. 7) gegebenenfalls die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten (siehe Versandkosten, Rz.11),
- (Nr. 8) bei Abo-Verträge der Gesamtpreis (siehe Preisangaben, Rz.10)
- (Nr. 10) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
- (Nr. 10) den Termin (Liefertermin), bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss (siehe Liefertermin, Rz.12),
- (Nr. 11) das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
- (Nr. 14) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14),
- (Nr. 15) gegebenenfalls die Mindestdauer des Vertrags (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14).
Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden (vgl.
Art. 246a § 4 EGBGB@).
Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, hat der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren (siehe Widerrufsrecht,
Rz.16).
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