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Fernabsatzvertrag (Informationspflichten)

Vertragsinformationen

Rz. 3

Der Unternehmer hat dem Verbraucher bestimmte Vertragsinformationen zu geben.

Zu den Vertragsinformationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB@ gehören z.B. die Informationen über

  • (Nr. 2) die Identität des Unternehmers (siehe Identität, Rz.8),

  • (Nr. 1) die Eigenschaftsangaben über die Ware oder Dienstleistung (siehe Eigenschaftsangaben, Rz.9)

  • (Nr. 5 den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern (siehe Preisangaben, Rz.10),

  • (Nr. 7) gegebenenfalls die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten (siehe Versandkosten, Rz.11),

  • (Nr. 8) bei Abo-Verträge der Gesamtpreis (siehe Preisangaben, Rz.10)

  • (Nr. 10) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,

  • (Nr. 10) den Termin (Liefertermin), bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss (siehe Liefertermin, Rz.12),

  • (Nr. 11) das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,

  • (Nr. 14) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14),

  • (Nr. 15) gegebenenfalls die Mindestdauer des Vertrags (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14).

Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 246a § 4 EGBGB@).

Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, hat der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren (siehe Widerrufsrecht, Rz.16).


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Dokument-Nr. 000672 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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