Widerrufsrecht
Rz. 16
Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, hat der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren (
Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@).
Die Informationen über das Widerrufsrecht (Widerrufsbelehrung) gehören zu den allgemeinen vorvertraglichen Informationen des EGBGB Art. 246a, die der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag nach
§ 312d Abs. 1 BGB@ zu machen hat
Art. 246a § 1 EGBGB@ enthält Regelungen zu Vertragsinformationen in Abs. 1 und zur Information über das Widerrufsrecht in Abs. 2 (siehe
Widerruf).
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