Zeitpunkt
Rz. 17
Beim
Fernabsatzvertrag treffen den Unternehmer besondere Informationspflichten nach
§ 312d BGB@ (Pflichtangaben). Diese Vorschrift verweist auf
Art. 246a § 1 EGBGB@.
Die Informationen nach
Art. 246a § 1 EGBGB@ müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (
Art. 246a § 4 EGBGB@).
Bei Geschäften im Internet sind die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs zu beachten. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen einige Angaben (des
Art. 246a § 1 EGBGB@, z.B. Wareneigenschaft, Gesamtpreis, Nebenkosten, gegebenenfals Vertragslaufzeit) in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Vertragserklärung stehen (
§ 312j Abs. 2 BGB@). Es gnügt nicht, wenn die Informationen im Laufe des Bestellprozesses für den Kunden bereit gestellt werden. Die Informationen müssen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt stellen werden, z.B. zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn also der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt (siehe
Vertragsinformationen im elektronischen Geschäfsverkehr).
Nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrags hat der Unternehmer den Vertrag mit Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (siehe Vertragsbestätigung,
Rz.5).
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