Abrufbarkeit
Rz. 28
Da bei einem Fernabsatzvertrag die vorvertraglichen Informationspflichten nicht auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt werden müssen, muss der Unternehmer dies nach Vertragsschluss nachholen (
§ 312f Abs. 2 BGB@). Dies gilt für die allgemeinen Informationspflichten und auch für die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular (vgl. BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19, Rn. 19).
Der Verbraucher soll die Widerrufsbelehrung jederzeit nachlesen können. Eine Widerrufsbelehrung am Telefon oder im Internet auf der Webseite alleine genügt nicht, d.h. die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite genügt nicht. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular muss dem Verbraucher nach Vertragsschluss in Textform noch übermittelt werden. Die ergibt sich aus
Art. 246a Abs. 2 EGBGB@ (siehe Widerrufsbelehrung,
Rz.8).
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