jura-basic (Fernabsatzvertrag Widerruf Ausschluss) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Fernabsatzvertrag (Widerrufsrecht)

Ausschluss

Rz. 12

Fernabsatzverträge mit bestimmten Leistungen haben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 2 BGB@), z.B.

  • zur Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z.B. verderbliche Waren wie Blumen),

  • zur Lieferung von Waren, die nach speziellen Wünschen des Kunden gefertigt wurden, z.B. Maßanzug (siehe Spezialanfertigungen, Rz.13).

  • zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

  • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften mit Ausnahme von Abonnementverträgen,

  • Lieferung von Speisen und Getränken,

  • Kraftfahrzeugvermietung,

  • die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen werden,

  • über bestimmte Dienstleistungen, wie z.B. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen (siehe Dienstleistungen, Rz.15).


<< Rz. 11 || Rz. 13 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000260 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...