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Fernabsatzvertrag (Widerrufsrecht)

Allgemeines

Rz. 1

a) Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB@).

Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (§ 355 Abs. 1 BGB@).

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht aber nur, wenn der Verbraucher in der Rolle des Käufers und nicht des Verkäufers ist (vgl. BGH, 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, Leitsatz).

Das Recht der Fernabsatzverträge erfasst nach dem BGH nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist. (BGH aaO, Leitsatz). Das beruhe auf dem Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, der darin bestehe, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, da der Verbraucher vor Vertragsschluss die Ware nicht besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern lassen könne (BGH aaO, Tz. 22).

b) Den Widerruf hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich. Der Widerruf kann nur innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen (Widerrufsrecht).

c) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 BGB@).

Im Fernabsatzrecht beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular informiert hat (siehe Widerrufsbelehrung, Rz.8).

Wurde richtig belehrt, dann beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannten Ersatzempfänger die Waren erhalten hat.

Wird eine vom Verkäufer versendete Ware bei einem Nachbarn abgegeben, den der Käufer nicht benannt hat, dann beginnt die Frist nicht zu laufen (siehe Widerrufsfrist, Rz.5).

d) Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgemäß ausgeübt, dann ist er an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden und die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 BGB@). Für den Fernabsatzvertrag gibt es Sonderregelungen. Unternehmern und Verbraucher haben die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (siehe Rechtsfolgen, Rz.24).

e) Bei Fernabsatzverträgen mit bestimmten Leistungen kann das Widerrufsrecht vorzeitig (vor Ablauf der Widerrufsfrist) erlöschen, insbesondere bei Verträgen über Dienstleistungen und digitalen Inhalten, wie z.B. bei Downloadprodukten (siehe Inhaltsübersicht).

Fernabsatzverträge mit bestimmten Leistungen haben kein Widerrufsrecht, insbesondere Verträge über Spezialanfertigungen und verderblichen Waren (siehe Ausschluss, Rz.12).

f) Der Untergang, die Verschlechterung oder Abnutzung einer Sache führt nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts. Ist die Rückgewähr nicht möglich oder kann die Sache nur in einem verschlechterten Zustand zurückgegeben werden, kommt Wertersatz in Betracht (siehe Wertersatz, Rz.25).

g) Das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob die Willenserklärung oder der Vertrag wirksam ist. Ein nichtiger Vertrag kann widerrufen werden, ebenso ein gekündigter Vertrag (siehe Widerrufsrecht).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000260 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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