Downloadprodukte
Rz. 18
a) Verträge über Downloadprodukte und Verträge über Streaming-Produkte sind Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten.
Digitale Inhalten sind Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden (vgl.
§ 327 Abs. 2 BGB@). Hierunter fallen Computerprogramme, Videos, Musik oder Texte in digitaler Form, insbesondere ebooks (siehe
digitale Inhalte). Daten in digitalen Formaten lassen sich informationstechnisch (digital) verarbeiten. Bei Verträgen über digitale Inhalte kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen.
b) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten,
- wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB@).
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erlischt das Widerrufsrecht mit dem Beginn der Ausführung des Vertrags, z.B. mit Beginn des Downloads oder mit Beginn des Streamings (siehe Streaming,
Rz.19). Dadurch ist dem Verbraucher ein Test von digitalen Inhalten während der Widerrufsfrist versagt (vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts verhindert Testung von digitalen Inhalten), was auch Sinn und Zweck der Vorschrift ist (vgl. OLG München, 30.06.2016 – 6 U 732/16, unter II. 1b; Abonnement-Vertrag mit Anbieter von Bezahlfernsehen über in Echtzeit übertragenen Fernsehkanälen und Zugriff auf vom Nutzer zu beliebigen Zeitpunkten abrufbare Filme in einer Mediathek).
Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht und widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten (
§ 357a Abs. 3 BGB@). Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Wertersatz.
c) Zum Schutz des Verbrauchers ist bei Verträgen über die Bereitstellung von digitalen Inhalten (siehe Digitale Inhalte,
Rz.16) auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (§ 312f Abs. 3 BGB@).
d) Unter den Begriff "Bereitstellung von digitalen Inhalten“ fallen nicht nur Verträge über das einmalige Herunterladen oder Streamen konkreter digitaler Inhalte, sondern auch Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis über das Streamen verschiedener digitaler Inhalte begründen. Diese Rechtslage bestand schon vor 2022.
Die alten Regelungen von § 356 und 312f enthielten „Lieferung von digitalen Inhalten“ statt „Bereitstellung von digitalen Inhalten“. Eine Änderung der Rechtslage im Jahre 2022 (durch Änderung von „Lieferung“ in „Bereitstellung“) soll hiermit nicht verbunden sein. Insofern ist die Rechtsprechung aus den Jahren 2016 und 2017 noch von Bedeutung, insbesondere zum Thema Dauerschuldverhältnisse. Die Regelungen „Bereitstellung von digitalen Inhalten“ und Lieferung von digitalen Inhalten“ gelten auch für Dauerschuldverhältnisse.
Unter den Begriff "Lieferung" von digitalen Inhalten“ fallen nicht nur Verträge über das Streamen oder Herunterladen konkreter digitaler Inhalte, sondern auch Verträge, die einen bloßen Zugang zu einer Webseite mit digitalen Inhalten erlauben und einen Datenabruf ermöglichen (OLG München, 30.06.2016 – 6 U 732/16; Streaming-Abonnement). Erfasst werden auch Dauerschuldverhältnisse mit einer dauerhaften Bereitstellung von digitalen Inhalten. Mit "Lieferung" ist auch die Bereithaltung sowie das Verschaffen der Zugriffsmöglichkeit von digitalen Inhalten gemeint (OLG München aaO, unter II.1.b).
Beispiel: Ein Vertrag über die „Lieferung“ von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalte iSd.
§ 356 Abs. 5 BGB@ a.F. liegt nicht nur vor, wenn die vom Unternehmer geschuldete Leistung eine einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts betrifft, sondern auch dann, wenn wie bei Abonnements, einen pro rata temporis zu vergütenden längerfristigen Zugriff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten vereinbart ist (OLG München aaO; Leitsatz), z.B. bei InternetNutzung von Fernsehkanälen und Filmen (Online-Videothek, Mediathek).
§ 356 Abs. 5 BGB@ a.F. ist nicht nur auf Austauschverhältnisse mit einmaliger Bereitstellung (wie beim Kaufvertrag), sondern auch auf Dauerschuldverhältnisse mit dauerhaften Bereitstellungen (wie beim Abonnement) anwendbar (OLG München aaO, unter II.1b). Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der BGH zurückgewiesen (vgl. BGH, 29.06.2017 - I ZR 183_16).
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