Fristbeginn
Rz. 6
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (
§ 355 Abs. 2 BGB@).
b) Für den Fernabsatzvertrag gibt es Sonderregelungen.
Im Fernabsatzrecht beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Ware erhalten hat (vgl.
§ 356 Abs. 2 BGB@). Der Verbraucher soll die Ware testen können (siehe Widerrufsfrist,
Rz.5)
Hat der Verbraucher einen Dritten zur Empfangnahme bestimmt, dann beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf die Widerrufsfrist nicht, bevor der benannte Dritte die Ware erhalten hat (vgl.
§ 356 Abs. 2 BGB@).
Wird eine Ware bei einem Nachbarn des Verbraucher abgegeben, der vom Verbraucher nicht benannt ist, dann ist der Nachbar nicht zum Empfang berechtigt. In diesem Fall beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher das Paket beim Nachbarn abholt (siehe Nachbar,
Rz.29).
c) Im Fernabsatzrecht beginnt eine Widerrufsfrist auch erst zu laufen, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt worden ist (siehe Widerrufsbelehrung,
Rz.8).
Bei falscher Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen, kraft Gesetz endet die Frist aber 12 Monate und 14 Tage später (siehe Fristverlängerung,
Rz.7).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>